Sicherheitsvorschriften bei Wohngebäudeversicherungen

Da heißt es in den meisten Versicherungsbedingungen:
„in der kalten Jahreszeit die Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies zu kontrollieren oder alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.“

Nicht genutzte Gebäude sind unbewohnte, also leer stehende Gebäude. Ein infolge Urlaub oder Krankheit nicht bewohntes Haus gilt nicht als unbenutzt, wenn es ansonsten ständig bewohnt ist.
Kann ein Gebäude infolge […]
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Besonderheiten in der kalten Jahreszeit bei Wohngebäudeversicherungen
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