Nutzt ein Auszubildender während der Arbeitszeit privat das Internet, obwohl das verboten ist, rechtfertigt das nicht unbedingt eine fristlose Kündigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 10 Sa 173/13). Voraussetzung